BromWiki:Zitate

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Der folgende Text beschäftigt sich mit den Fragen, wann zitiert werden sollte, wie das zu geschehen hat (Layout) und was dabei zu beachten ist (Urheberrecht). Gesetzes- und Vertragstexte oder historische Reden sollten nur dann voll zitiert werden, wenn sie sehr kurz und wirklich wichtig sind. Links auf im Netz erhältliche Quellen sind im passenden Artikel dagegen höchst willkommen.

Originalzitate sollte in der Regel in der Originalsprache wiedergegeben werden, wobei eine Übersetzung beigefügt werden kann. Achtung: Übersetzungen von Zitaten sind keine Zitate, sollten also von Zitaten unterscheidbar bleiben!

Ein Zitat sollte sich optisch vom restlichen Text abheben. Dies erreicht man im Text, in dem man das Zitat kursiv formatiert oder "in Anführungszeichen setzt". Größere Zitate setzt man am besten in einen eingerückten Block:

Durch viele Zitate vermehrt man seinen Anspruch auf Gelehrsamkeit, vermindert aber den auf Originalität, und was ist Gelehrsamkeit ohne Originalität! Man soll sie also nur gebrauchen, wo man fremder Autorität wirklich bedarf. (Arthur Schopenhauer)
:''Durch viele Zitate vermehrt man seinen Anspruch auf 
Gelehrsamkeit, vermindert aber den auf Originalität, 
und was ist Gelehrsamkeit ohne Originalität! Man soll 
sie also nur gebrauchen, wo man fremder Autorität 
wirklich bedarf.'' (Arthur Schopenhauer)

Siehe auch: Literaturformatierung

Zitatrecht

Im Fall der Bromwiki ist besonders der §51 interessant, der sich innerhalb des Urheberrechts damit befasst, inwieweit Zitate zulässig sind. Entscheidend für die Frage, ob ein Zitat verwendet werden darf oder nicht, ist sein Zweck.

Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen und noch entscheidender - die eigene geistige Leistung sollte im Verhältnis zum zitierten Text sein.

§51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
  1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


   

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